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   VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92, 6-VII-93   

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VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92, 6-VII-93 (https://dejure.org/1994,583)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 12.10.1994 - 16-VII-92, 6-VII-93 (https://dejure.org/1994,583)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 - 16-VII-92, 6-VII-93 (https://dejure.org/1994,583)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 262
  • DVBl 1995, 380 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (37)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.1992 - 1 S 2550/91

    Einschränkung der Haltung gefährlicher Hunde durch Rechtsverordnung; Leinenzwang

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Bei der Prüfung, ob eine gesetzliche Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit genügt, ist auch zu beachten, mit welcher Intensität das Gesetz auf Grundrechte der Betroffenen einwirkt; je geringfügiger der Grundrechtseingriff ist, desto niedriger sind grundsätzlich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der dafür maßgeblichen Norm (vgl. BVerfGE 59, 104/114; 84, 133/149; VGH Bad.-Württ. NVwZ 1992, 1105/1109).

    In Fachkreisen wird zwar vielfach die Auffassung geäußert, es sei deswegen verfehlt, eine bestimmte Rasse pauschal als gefährlich zu bezeichnen, weil jedes Hundeverhalten sich als Resultat kombinierter Einflüsse von genetischer Disposition und Umwelterfahrung, also Sozialisation und Behandlung durch den Menschen, vor allem Erziehung und Ausbildung, ergebe (vgl. z.B. Feddersen-Petersen in VDH, Kampfhunde, S. 70 ff.; Hamann, NVwZ 1992, 1067/1069 und 1993, 250/251; vgl. ferner die Nachweise in VGH Bad.-Württ. NVwZ 1992, 1105/1108).

    Daß von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ. NVwZ 1992, 1105/1106 f.; OVG Bremen DÖV 1993, 576; Hamann, NVwZ 1992, 1067/1068 f.; jeweils m.w.N.).

    So bedarf es entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung (vgl. aber auch VGH Bad.-Württ. NVwZ 1992, 1105/1107 f.) unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts weder einer nach irgendwelchen Werten vorgenommenen Messung der Beißkraft noch einer nach wissenschaftlichen Kriterien objektiven Meßbarkeit der Aggressivität.

    Soweit solche Untersuchungen vorliegen (vgl. Hamann, Umfrage: Gefährlichkeit von Hunden, Forschungsprojekt "Tierrecht", FHS für öffentliche Verwaltung, Köln, im Auftrag des Deutschen Städtetags, Februar 1992, veröffentlicht in DST--Beiträge zur Kommunalpolitik, Reihe A Heft 17, "Hunde in den Städten"; Erhebungen der Staatsanwaltschaft Dortmund, zitiert in VGH Bad.- Württ. NVwZ 1992, 1105/1107; Unshelm/Rehm/Heidenberger, a.a.O., S. 383 ff.) sind sie überdies nicht ohne weiteres geeignet, zuverlässige Schlußfolgerungen über die Gefährlichkeit einzelner Rassen oder Gruppen von Hunden zu ziehen.

    Letztlich handle es sich um ein mehr oder minder zufälliges Herausgreifen einiger abstrakt gefährlicher Hunderassen, während andere, die in ihrem Gefahrenpotential in nichts nachstünden, unbehelligt geblieben seien (vgl. VGH Bad.- Württ. NVwZ 1992, 1105 ff.; OVG Bremen DÖV 1993, 576 ff.; VG Hamburg, U.v. 24. November 1992 Az. 17 VG 2854/92; ebenso Hamann NVwZ 1992, 1067/1068 f. und 1993, 250 f.; anderer Ansicht: BayVGH vom 10. Mai 1994 Az. 21 CS 93.3112).

    Es wird allerdings angeführt, daß ein Teil der herkömmlich in Deutschland in mehr oder minder großer Zahl seit jeher gezüchteten und gehaltenen Hunde annähernd gleich gefährlich sei, wie die in § 1 Abs. 2 KampfhundeV aufgezählten Hunde (vgl. VHG Bad.-Württ. NVwZ 1992, 1105/1107 ff.).

    Nach der kynologischen Fachliteratur werden diese Hunde aber als "American Pitbull-Terrier" gezüchtet und als solche durch den American Kennel Club anerkannt (vgl. Fleig, Kampfhunde II, S. 117 f.; Wilcox/Walkowicz, Kynos-Atlas, Hunderassen der Welt, 1990, S. 117; vgl. auch VGH Bad.-Württ. NVwZ 1992, 1105/1109; Anlage zur Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 2. Juli 1992 AllMBl 5.555).

    Beschränkungen des freien Umherlaufens von Hunden, wie insbesondere eine Anleinpflicht, sind daher in der Rechtsprechung durchwegs als rechtmäßig angesehen worden (vgl. VGH Bad.-Württ. NVwZ 1992, 1105/1110 und ESVGH 18, 19/21 f.; OLG Hamm NVwZ 1988, 671; OVG Münster NJW 1980, 956: 0VG Lüneburg NVwZ 1991, 693; OLG Oldenburg NVwZ 1991, 712).

    Es ist daher verfassungsrechtlich unter den Gesichtspunkten des Übermaß- und Willkürverbots nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber den von Kampfhunden ausgehenden Gefahren durch einen präventiven Erlaubnisvorbehalt zu begegnen versucht (vgl. auch VGH Bad.-Württ. NVwZ 1992, 1105/1109 f.).

  • VerfGH Bayern, 22.11.1990 - 34-VI-88
    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Dieses Grundrecht gilt auch für Bußgeldtatbestände und Ordnungswidrigkeiten (VerfGH 43, 165/167 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 71, 108/114).

    Dem in Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 100 und 101 BV enthaltenen Verfassungsgebot, daß jede Strafe Schuld voraussetzt ("nulla poena sine culpa"; vgl. VerfGH 35, 39/45), wird bei der Anwendung solcher Rechtsvorschriften durch die strafrechtlichen Regelungen über Tatbestands- und Verbotsirrtum und durch den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten oder des Betroffenen zu entscheiden ist, in verfassungsrechtlich ausreichender Weise Genüge getan (vgl. VerfGH 43, 165/167 f. m.w.N.).

    Der Inhalt der vom Gesetzgeber in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe läßt sich - wie dargelegt - durch Auslegung gewinnen (vgl. VerfGH 43, 165/167 f.).

  • VerfGH Bayern, 05.11.1987 - 9-VII-86
    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Dabei ist zu beachten, daß der Verfassungsgerichtshof fachbezogene Erwägungen des Gesetzgebers nur daraufhin überprüfen kann, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind; er kann nicht seine eigenen Wertungen und Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. VerfGH 40, 123/129; 41, 4/9 m.w.N.; VerfGHE vom 15. April 1994 Vf. 6-VII-92.S. 16 f.).

    Der Verfassungsgerichtshof kann nicht seine eigenen Wertungen und Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. VerfGH 40, 123/129; 41, 4/9; VerfGHE vom 15. April. 1994 Vf. 6--VII-92 S. 16 f.).

    Je mehr die Handlungsfreiheit eingeschränkt wird, um so sorgfältiger müssen die zur Rechtfertigung dafür vorgebrachten Gründe gegenüber dem grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden; die Freiheitsbeschränkung darf nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr angestrebten Ziel stehen (ständige Rechtsprechung vgl. VerfGH 40, 123/129; 42, 174/183; 44, 41/54).

  • VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03

    Erweiterung der Kampfhundeliste

    b) Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Ermächtigungsnorm - auch soweit sie an "rassespezifische Merkmale" anknüpft - verfassungsgemäß ist (VerfGH 47, 207/219 f.).

    Dem kynologischen Schrifttum sind Stimmen zu entnehmen, wonach bestimmte Hunderassen größere Anforderungen an den Halter stellen als andere und Unzulänglichkeiten des Halters bei Hunden dieser Rassen gravierendere Folgen haben können (vgl. die Nachweise in VerfGH 47, 207/231 ff.).

    Auf diese Gesichtspunkte konnte der Normgeber im Rahmen der bei einer Massenerscheinung wie der Hundehaltung zulässigen typisierenden und generalisierenden Beurteilung (vgl. VerfGH 47, 207/227; 55, 85/91; VerfGH Rheinland-Pfalz NVwZ 2001, 1273/1276) abstellen; seine Einschätzungen sind nicht offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar.

    Für die Hunde, auf die sich die KampfhundeVO 1992 erstreckt, hat dies der Verfassungsgerichtshof bereits dargelegt (VerfGH 47, 207/228 ff.).

    Im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommt hinzu, dass die grundsätzlich weite Freiheit des Normgebers zur Gestaltung umso größer ist, je höherwertiger die Rechtsgüter sind, deren Schutz die Regelung bezweckt, und je weniger empfindlich in grundrechtlich geschützte Freiheiten eingegriffen wird (vgl. VerfGH 47, 207/226 f.; VerfGH Rheinland-Pfalz NVwZ 2001, 1273/1275).

    Das Leben und die Gesundheit jedes einzelnen Menschen gehören zu den höchsten Rechtsgütern; es ist Pflicht des Staates, diese Rechtsgüter zu schützen (Art. 99 BV, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; VerfGH 47, 207/223; BVerfGE 45, 187/254 f.).

    Das Eigentumsrecht hat gegenüber den Rechtsgütern des Lebens und der Gesundheit von vornherein einen geringeren Rang (vgl. VerfGH 47, 207/237; BVerfGE 20, 351/359 ff.).

    Zudem hat der Eigentumsgebrauch auch dem Gemeinwohl zu dienen (Art. 103 Abs. 2 BV); er darf sich daher nicht zum Schaden anderer auswirken (vgl. VerfGH 47, 207/237).

    Schon bei der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1994 über diese Regelungen war problematisiert worden, dass nicht weitere Hunderassen, wie etwa Deutsche Dogge, Rottweiler, Dobermann, Boxer oder Deutscher Schäferhund, in die Kampfhundeliste aufgenommen worden waren (vgl. VerfGH 47, 207/226).

    Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung den Normgebern ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt, die Entwicklung zu beobachten und - wenn sich durch entsprechende tatsächliche Erkenntnisse und Erfahrungen die Aggressivität und Gefährlichkeit weiterer Rassen oder Gruppen von Hunden herausstellt - mit geeigneten Maßnahmen zu reagieren (vgl. VerfGH 47, 207/227).

    Weil es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter geht, kann auch die entfernte Möglichkeit eines gravierenden Schadenseintritts den Erlass einer sicherheitsrechtlichen Regelung rechtfertigen (vgl. VerfGH 47, 207/223).

    Es ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn die Normgeber im Hinblick auf den angestrebten Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit den von Kampfhunden ausgehenden Gefahren durch einen Erlaubnisvorbehalt für Hunde, die in einer so genannten Kampfhundeliste aufgeführt sind, zu begegnen versuchen (vgl. VerfGH 47, 207/236 f.), ohne den "Altbestand" von der Regelung völlig auszunehmen.

    Die Anforderungen, die der Gleichheitssatz an den Normgeber stellt, lassen sich darüber hinaus nicht abstrakt, sondern immer nur in Bezug auf die Eigenart des zu behandelnden Sachbereichs bestimmen (vgl. VerfGH 47, 207/226).

    Im Recht der Gefahrenvorsorge und der Gefahrenabwehr ist die Gestaltungsfreiheit des Normgebers unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes tendenziell umso größer, je schwerer der Schutzzweck der Regelung zu gewichten ist und je weniger empfindlich in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird (vgl. VerfGH 47, 207/226 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2019 - 5 A 1210/17

    Old English Bulldog

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 5 B 222/18 -, juris, Rn. 4; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 - Vf. 16-VII-92 u. a. -, juris, Rn. 158; Hamb. OVG, Beschluss vom 18. August 2008 - 4 Bs 72/08 -, juris, Rn. 10; Reich, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2005, § 3 Rn. 2 Anm. II.1.
  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

    Die dem Verordnungsgeber im Bereich der Gefahrenabwehr zuzubilligende Gestaltungsfreiheit ist zudem unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes tendenziell um so größer, je schwerer der Schutzzweck der Regelung zu gewichten ist und je weniger empfindlich in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 - Vf. 16-VII- 92 u.a. - NVwZ-RR 1995, 262 ).

    aa) Dass von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262 m. w. N.).

    Aus den fachwissenschaftlichen Aussagen (vgl. auch die Nachw. in BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262 ) ergibt sich danach mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich die Züchtung verschiedener Hunderassen nicht nur auf die Ausbildung bestimmter körperlicher Merkmale, sondern auch psychischer Eigenschaften richtet, dass es "Aggressionszüchtungen" gibt und dass sich bestimmte Rassen hierfür besonders eignen.

    cc) Der Einwand der Beschwerdeführer, der Verordnungsgeber habe es gleichheitswidrig unterlassen, über die im einzelnen aufgeführten Hunderassen hinaus noch andere, möglicherweise ebenso gefährliche Hunde - wie Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler, Boxer oder Deutschen Schäferhund - in die Regelung des § 3 Abs. 1 HundeVO Bln aufzunehmen, kann den Verfassungsbeschwerden ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen (wie hier BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262 ; BVerwGE 110, 265 ; OVG Koblenz, NVwZ 2001, 228 ; a. A. VGH Mannheim, NVwZ 1992, 1105 sowie NVwZ 1999, 1016 ; OVG Bremen, DÖV 1993, 576 ; OVG Saarlouis, Urteil vom 1. Dezember 1993 - 3 N 3/93 - OVGE 24, 412 ).

    Ob es sich bei den damit erfassten Hunden um eine Rasse im zoologischen Sinne oder eine Kreuzung verschiedener Hunderassen handelt (vgl. Eichelberger, in: VDH, a.a.0., S. 6, 14), kann dahinstehen, da in der kynologischen Fachliteratur zumindest von der Bestimmbarkeit dieser Hunde ausgegangen wird (vgl. die vom BayVerfGH angeführten Nachweise, NVwZ-RR 1995, 262 ; sowie VGH Mannheim, NVwZ 1992, 1105 ).

    In dieser bereits mehrfach zitierten Entscheidung wird detailliert - unter Auswertung kynologischer Fachliteratur - zu den einzelnen Hunderassen Stellung genommen (NVwZ-RR 1995, 262 ); auf diese Ausführungen nimmt der Verfassungsgerichtshof Bezug (vgl. auch OVG Lüneburg, NVwZ 1997, 816 ).

    Hinsichtlich des Bullterriers (§ 3 Abs. 1 Nr. 4), für den in Bayern eine widerlegliche Vermutung gilt, wird in der Fachliteratur im wesentlichen übereinstimmend - zumindest bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Züchtungen - eine genetische Hypertrophie des Aggressionsverhaltens festgestellt (vgl. die Nachw. in BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262 sowie Feddersen- Petersen, Hundepsychologie, S. 78 ff.).

    Die Beschwerdeführer als Halter von der Verordnung erfasster Hunde müssen sich den höheren Rang der damit geschützten Rechtsgüter entgegenhalten lassen (vgl. zum Leinenzwang BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262 ).

  • OVG Niedersachsen, 30.05.2001 - 11 K 2877/00

    Eignung; Feststellung; Gebot der Unfruchtbarmachung; Gefahrtier; gefährlicher

    Es müssen sich allerdings aus Wortlaut, Zielsetzung und Regelungszusammenhang der Norm objektive Kriterien gewinnen lassen, die eine willkürliche Handhabung bei der Vollziehung ausschließen (vgl. m. N. auf die Rechtsprechung des BVerfG: VGH Mannheim, Beschl. v. 29.4.1983, - 1 S 1/83 -, DVBl. 1983, 1070, 1071 und Beschl. v. 18.8.1992 - 1 S 2550/91 -, NVwZ 1992, 1105, 1109; BayVerfGH, Entsch. v. 12.10.1994 - Vf. 16 VII 92 u.a. -, NVwZ-RR 1995, 262; Götz, a.a.O., Rn. 628).

    Der Antragsgegner durfte als gefahrenabwehrender Verordnungsgeber innerhalb der ihm insoweit zustehenden Einschätzungsprärogative (BayVerfGH, Entsch. v. 12.10.1994, a.a.O., 265; Waechter, a.a.O., Rn. 271) davon ausgehen, dass den in § 1 Abs. 1 GefTVO aufgezählten Hunderassen ein beachtliches Gefahrenpotenzial innewohnt.

    Der vorliegende Befund reicht jedenfalls aus, um dem gefahrenabwehrenden Verordnungsgeber eine Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu bzw. die Abstammung von den in Rede stehenden Hunderassen im Rahmen der abstrakten Gefahr zu gestatten (in diesem Sinne insbes.: BayVerfGH, Entsch. v. 12.10.1994, a.a.O., 266 f. und auch: Ziekow, a.a.O., S. 28 ff.).

    Aus diesen Grundsätzen kann für die gerichtliche Kontrolle einer auf das allgemeine Ordnungsrecht gestützten Gefahrenabwehrverordnung hergeleitet werden, dass zwar das Gericht nicht seine eigenen Einschätzungen, Wertungen und Prognosen an die Stelle derjenigen des Verordnungsgebers setzen darf (BayVerfGH, Entsch. v. 12.10.1994, a.a.O., 265; Hölscheidt, a.a.O., 6).

    Das Gericht kann aber eindeutig widerlegbare oder offensichtlich fehlerhafte Wertungen des Verordnungsgebers beanstanden (mit Beschränkung hierauf: BayVerfGH, Entsch. v. 12.10.1994, a.a.O., 265).

    Einen derartigen Test deshalb generell als ein mögliches, gegenüber den in Rede stehenden strikten Verboten im Wesentlichen gleich geeignetes, aber milderes Mittel zu verwerfen (in diesem Sinne: Felix/Hofmann, a.a.O., S. 343 f.; vgl. auch BayVerfGH, Entsch. v. 12.10.1994, a.a.O., 264, 267, 270; OVG Frankfurt/O., Beschl. v. 20.10.2000 - 4 B 288.00 NE S. 18 ff. BA), geht jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats entschieden zu weit.

    Denn die grundsätzliche Eignung eines wissenschaftlich fundierten Wesenstests zur Feststellung eines gestörten Sozialverhaltens, insbesondere eines inakzeptablen Aggressionsverhaltens von Hunden wird in der Fachwissenschaft weithin bejaht (vgl. neben dem genannten Gutachten zum Verbot von Qualzüchtungen etwa: Feddersen- Petersen, Stellungnahme zu dem Entwurf der Polizeiverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde in Baden-Württemberg vom 4.4.1991, S. 4; dies., Hunde in Berlin, Redebeitrag zur Anhörung der Bundestagsfraktion Bündnis 90 /Die Grünen vom 21.8.2000, S. 4; unter Anführung weiterer fachlicher Äußerungen auch: BayVerfGH, Entsch. v. 12.10.1994, a.a.O., 262 f.).

    v. 12.10.1994, a.a.O., 266; OVG Frankfurt/O., Beschl. v. 20.10.2000, a.a.O., 225; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2000, a.a.O., 123; Hölscheidt, a.a.O., 6; Caspar, a.a.O., 1585 f).

  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

    Je geringfügiger ein Grundrechtseingriff ist, desto niedriger sind grund­sätzlich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit (vgl. VerfGH 47, 207/217).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2018 - 5 B 222/18

    Haltungsuntersagung: Der "American Bully" - Kreuzung oder eigenständige Rasse?

    vgl. Reich, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2005, § 3 Rn. 1; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 - Vf. 16-VII-92, Vf. 5-VII-93 -, juris, Rn. 158; Hamb. OVG, Beschluss vom 18. August 2008 - 4 Bs 72/08 -, juris, Rn. 10.
  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    b) Die demnach entscheidende Frage, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt, die in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS aufgeführten Hunde ausnahmslos als Kampfhunde einzustufen, ist im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso VGH Mannheim, NVwZ 1992, S. 1105 ff. und NVwZ 1999, S. 1016 ff.; OVG Bremen, DÖV 1993, S. 576 ff., OVG Saarlouis, OVGE 24, S. 412 ff.) zu bejahen (im Ergebnis ebenso: BayVerfGH, BayVBl 1995, S. 76 ff.; VGH München, NVwZ 1997, S. 819 f.; OVG Lüneburg, NVwZ 1997, S. 816 ff.).
  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

    Es wäre im Gegenteil mit der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (VerfGH vom 12.10.1994 VerfGHE 47, 207/223; vom 15.7.2004 VerfGHE 57, 84/98) nicht zu vereinbaren, wenn die zuständigen Stellen angesichts eines landesweiten Infektionsgeschehens untätig blieben.

    (b) Auf der Seite der Gemeinwohlinteressen ist zu berücksichtigen, dass der Normgeber mit der beanstandeten Ausgangsbeschränkung das Ziel verfolgte, die Gefahr der Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu reduzieren, und er somit in Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (VerfGHE 47, 207/223; 57, 84/98) tätig wurde.

  • VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung einer American Staffordshire

    Die auf der Grundlage von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG erlassene Vorschrift des § 1 Abs. 1 KampfhundeV, die die Eigenschaft als Kampfhund in Form einer unwiderleglichen Vermutung an die Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse oder Gruppe knüpfe, sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Kampfhundeverordnung und des Bundesverfassungsgerichts zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92, Vf. 5-VII-93 - BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - jew. juris) bei ihrem Erlass im Jahr 1992 verfassungskonform gewesen und sei dies auch noch heute.

    Dass die gesetzliche Regelung in Bayern zum Kampfhundebegriff (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LStVG) und die Verordnungsermächtigung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG verfassungsmäßig sind und der Gesetzgeber bei der Bestimmung (gesteigert) gefährlicher Hunde in verfassungsrechtlich zulässiger typisierender und generalisierender Weise an rassespezifische Merkmale bzw. Anlagen anknüpfen durfte, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 ff.; E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84/93 ff.).

    Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66 m.w.N.) und der zugrunde liegenden komplexen Gefährdungslage bei noch nicht vorliegenden verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden durfte der Gesetzgeber rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ansehen und demgemäß eine solche typisierende und generalisierende, an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse und das diesbezügliche Gefahrenpotential anknüpfende Regelung treffen (BayVerfGH, E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84/94 f.; E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 f.; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 72 ff.).

    Der verfassungsrechtlichen Bewertung der gesetzlichen Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG lag jedoch schon bisher die Einschätzung zugrunde, dass nach dem (damaligen) wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden könne (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23), sondern die Gefährlichkeit eines Hundes für den Menschen vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren, insbesondere der genetischen Disposition, bestimmten Zuchtmerkmalen, der Erziehung, Ausbildung und Haltung, situativen Einflüssen und vor allem von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters, abhänge (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 f.; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 74).

    § 1 Abs. 1 KampfhundeV hält sich auch mit der Aufstellung einer unwiderleglichen Vermutung der Kampfhundeeigenschaft bei den dort gelisteten Rassen und Gruppen im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/221 f.).

    Der Verordnungsgeber hat mit dem Erlass dieser Bestimmung die durch das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen äußersten Grenzen seines weiten normativen Ermessens bei der Feststellung der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen oder -gruppen nicht überschritten (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/223 ff., 228 ff.).

    Zwar hat der Senat angesichts des vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten statistischen Materials Zweifel, ob aktuell tatsächlich noch ein Handlungsbedarf für die Listung der Gruppe der Bandogs (zu dieser ohne einheitliches äußeres Erscheinungsbild als Kampfhunde aufgeführten Gruppe vgl. BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/229 f.) besteht.

    Dass bei den zwei Hunden dieser Rasse keine "Beißunfälle" registriert worden sind, macht mit Blick auf die Aussagekraft dieser Statistiken (siehe dazu oben) nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die diesbezüglichen Erwägungen des Verordnungsgebers (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/230) noch nicht offensichtlich fehlerhaft.

  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05

    Kommunaler Finanzausgleich

    Er hat insoweit nur zu prüfen, ob die betreffenden gesetzgeberischen Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft und eindeutig widerlegbar sind oder ob sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.4.1994 = VerfGH 47, 77/83; VerfGH vom 12.10.1994 = VerfGH 47, 207/219; VerfGH 48, 17/23; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 5 vor Art. 60).

    Eine derartige Verpflichtung ist insbesondere anzunehmen, wenn wegen der Komplexität der zu berücksichtigenden Faktoren der Prognosezeitraum begrenzt sein muss und die gesetzliche Regelung deshalb von vornherein auf einen festgelegten Zeitraum beschränkt ist, wie dies bei Haushalts- und Finanzausgleichsregelungen der Fall ist (vgl. VerfGH vom 13.7.1988 = VerfGH 41, 69/76; VerfGH 47, 207/227; 48, 17/28).

    Der Verfassungsgerichtshof kann Prognosen des Gesetzgebers über die sachliche Eignung und die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nur dann beanstanden, wenn sie im Ansatz oder in der Methode offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind (vgl. VerfGH 47, 207/219; VerfGH vom 4.7.1996 = VerfGH 49, 79/91; VerfGH vom 19.4.2007; vgl. ferner BVerwG vom 7.7.1978 = BVerwGE 56, 110/121 f.).

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen der EinreiseQuarantäneverordnung des

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 12/01

    Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 ist sowohl

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - 5 A 3227/17

    Abgrenzung zwischen Mini-Bullterrier und Standard Bullterrier nicht nur nach der

  • VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389

    Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer; Bullterrier als Kampfhund; Sportförderung

  • VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053

    Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt

  • VGH Hessen, 29.08.2001 - 11 N 2497/00

    Gefährlichkeitsvermutung für bestimmte Hunderassen; Voraussetzung für Erlaubnis

  • VGH Bayern, 15.04.2021 - 10 NE 20.2831

    Leinenzwang für Hunde

  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

    Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von

  • VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06

    Verfassungswidrigkeit einer gemeindlichen Entwässerungssatzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2020 - 5 A 1033/18
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2001 - 1 S 2346/00

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde

  • VerfGH Bayern, 29.10.2018 - 21-VII-17

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung einer Stadt über die Sperrung einer Brücke an

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 5 A 1.06

    Brandenburgische Hundehalterverordnung rechtmäßig

  • VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144

    Kampfhundesteuer von 2.000 Euro jährlich ist unzulässig

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2001 - 4 K 8/00

    Gefahrhundeverordnung, Gleichheitssatz, Übermaßverbot, Hunderasse, Kampfhund

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2012 - 2 S 3284/11

    Hundesteuer bleibt örtliche Aufwandsteuer; erhöhter Steuersatz für bestimmte

  • VGH Hessen, 06.12.2006 - 5 UE 3545/04

    Klage gegen erhöhte Steuersätze für sog. Kampfhunde im Gebiet der Stadt Frankfurt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2020 - 5 A 1631/18

    Abgrenzung zwischen Mini-Bullterrier und Standard Bullterrier nicht nur nach der

  • VGH Bayern, 23.11.2005 - 4 ZB 04.3497

    Hundesteuer; Kampfhund; Bullmastiff; erhöhter Steuersatz; dynamische Verweisung;

  • VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05

    Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

  • OVG Brandenburg, 20.06.2002 - 4 D 89/00

    Anforderungen an ein Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden in

  • VG Berlin, 21.04.2005 - 11 A 925.04

    Maulkorbzwang für "Kampfhunde" rechtmäßig

  • VGH Bayern, 18.02.2004 - 24 B 03.645

    Negativtest nach der Kampfhundeverordnung; Vom Hund ausgehende konkrete Gefahr;

  • VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567

    Besteuerung von Bullmastiffs als Kampfunde

  • VerfGH Bayern, 09.12.2010 - 3-VI-09

    Arrest im Strafvollzug

  • VGH Hessen, 08.09.2000 - 11 NG 2500/00

    Halten und Führen gefährlicher Hunde; zur Gültigkeit der Gefahrenabwehrverordnung

  • VerfGH Bayern, 26.10.2023 - 6-VII-22

    Erfolglose Popularklage gegen Rauchmelderpflicht

  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

  • VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08

    Verfassungsmäßigkeit des strikten Rauchverbots in Gaststätten

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.1999 - 1 S 2214/98

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde -

  • VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
  • OVG Niedersachsen, 30.05.2001 - 11 K 4333/00

    Dobermann; gefährlicher Hund; Gefährlichkeit; Hund; Hunderasse; Kampfhund;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2001 - 4 K 32/00

    Ermessen; Gefahrenabwehr; Gesetzgebungskompetenz; Gestaltungsermessen;

  • VerfGH Bayern, 09.07.2002 - 9-VII-01

    Wahlrechtsausschluss

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.2002 - 1 S 1667/00

    Einstufung als gefährlicher Hund - Typisierungsbefugnis - Widerlegbarkeit der

  • OVG Brandenburg, 20.10.2000 - 4 B 155/00

    Gültigkeit und Vollzug der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und

  • VerfGH Bayern, 30.07.2018 - 11-VIII-17

    Neuregelung der Abgeordnetenversorgung mit der Verfassung des Freistaates Bayern

  • VGH Bayern, 10.01.2013 - 4 ZB 11.1425

    Hundesteuer; erhöhter Steuersatz für Kampfhunde; Bullterrier

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.1997 - 5 B 3201/96

    Stadt darf das Halten eines bissigen Hundes untersagen, wenn der Halter die dafür

  • VG Augsburg, 21.01.2020 - Au 8 S 19.1917

    Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • OVG Sachsen, 18.01.2011 - 3 C 15/09

    Normenkontrollverfahren, Leinen- und Maulkorbzwang in einer kommunalen

  • VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10

    Popularklage gegen Art. 13 e BayNatSchG

  • OVG Hamburg, 11.12.2000 - 2 Bs 306/00

    Anordnung zur Vorführung eines Hundes beim Amtstierarzt; Konflikt zwischen zwei

  • OVG Bremen, 21.09.2000 - 1 B 291/00

    Kampfhundeverordnung (Maulkorb- und Leinenzwang); einstweiliger Rechtsschutz -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.2002 - 6 C 10609/02

    Rechtsschutzinteresse für Normenkontrollantrag - Nachteil; Hundesteuer -

  • OVG Hamburg, 11.12.2000 - 2 Bs 311/00

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung des Haltens eines Hundes; Zulässigkeit der

  • VerfGH Bayern, 26.10.2001 - 69-VI-00
  • VerfGH Bayern, 25.06.2019 - 4-VII-17

    Voraussetzungen einer Popularklage gegen ein Unterlassen der Landeshauptstadt

  • VerfGH Bayern, 30.06.1998 - 9-VII-94

    Die Einschränkung des Grundrechts auf Naturgenuß nach Art. 141 Abs. 3 S. 1

  • VGH Bayern, 25.01.2022 - 10 N 20.1227

    Normenkontrollantrag gegen Hundehaltungsverordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2022 - 5 B 1802/20

    Untersagung des Haltens eines gefährlichen Hundes bzgl. Feststellung oder

  • VG Aachen, 28.05.2009 - 4 K 370/08

    Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für die Haltung eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2000 - 6 A 10789/00

    Hundesteuer; Rasselisten einer Hundesteuersatzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2022 - 5 E 868/20

    Untersagung des Haltens eines gefährlichen Hundes (hier: Pitbull

  • VGH Bayern, 21.12.2006 - 24 ZB 06.2008

    Hundehaltung, Kampfhund, Rassebestimmung, Phänotyp, American Staffordshire

  • VG Aachen, 26.11.2009 - 4 K 1077/09

    Geeignetheit einer Bekanntmachung von Ortsrecht einer größeren Gemeinde durch

  • VGH Bayern, 08.01.2014 - 4 ZB 13.1928

    Gründe der Sicherheit können es rechtfertigen, in einer Friedhofssatzung die

  • VG Aachen, 14.02.2008 - 4 K 715/06
  • VG Stuttgart, 15.09.2003 - 11 K 3456/02

    Erhöhte Hundesteuer für American Staffordshire Terrier Mischling trotz

  • VGH Bayern, 11.07.2001 - 24 CS 01.1201

    Ausstellung eines Negativzeugnisses für das Halten eines Bullterriers;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2010 - 14 A 138/07

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über die Heranziehung von

  • VGH Bayern, 30.06.2014 - 10 CS 14.1245

    Kampfhund der Kategorie 2; Anordnung zur Untersagung der Haltung des Hundes;

  • VG Aachen, 14.02.2008 - 4 K 2298/05
  • VG Bayreuth, 27.11.2015 - B 1 K 15.18

    Betretungsverbot eines Fußballstadions

  • VG Augsburg, 06.04.2011 - Au 6 K 10.1821

    Kampfhundesteuer für Bullterrier

  • VG Hamburg, 25.09.2000 - 19 VG 3497/00
  • VG Aachen, 14.02.2008 - 4 K 1225/06

    Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für einen Rottweiler; Erhöhung der

  • VG Schwerin, 30.11.1999 - 4 A 1426/99

    Klage gegen die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für einen "Rottweiler";

  • VG München, 01.03.2018 - M 22 K 18.248

    Berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes

  • VG Bayreuth, 19.12.2014 - B 1 S 14.851

    Sicherheitsrechtliche Anordnung gegen gewaltbereiten Fußballfan; Meldeauflage für

  • VGH Bayern, 30.06.2010 - 10 ZB 09.2861

    Kampfhund der Kategorie I; Haltungsverbot; (kein) berechtigtes Interesse an der

  • VG Aachen, 14.02.2008 - 4 K 1500/06
  • VG Aachen, 14.02.2008 - 4 K 2249/05
  • VG Würzburg, 03.07.2023 - W 8 K 22.1366

    Kampfhundesteuer, Wesenstest, Negativzeugnis, Rückwirkung, keine erdrosselnde

  • VG Würzburg, 21.03.2022 - W 8 K 21.1415

    Kampfhundesteuer, Wesenstest, Negativzeugnis, Rückwirkung, keine erdrosselnde

  • VGH Bayern, 30.06.2014 - 10 C 14.1244

    Haltungsuntersagung, Kampfhund, Wesenstest, Sofortvollzug, American

  • VG Schleswig, 20.02.2004 - 4 A 291/02
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 21.02.1994 - 2 UE 1564/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2418
VGH Hessen, 21.02.1994 - 2 UE 1564/91 (https://dejure.org/1994,2418)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.02.1994 - 2 UE 1564/91 (https://dejure.org/1994,2418)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. Februar 1994 - 2 UE 1564/91 (https://dejure.org/1994,2418)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 45 Abs 1b S 1 Nr 2 StVO, § 6 Abs 1 Nr 14 StVG
    Rechtmäßigkeit der Einrichtung einer Sonderparkzone für Anwohner eines Stadtteils

  • rechtsportal.de

    Straßenverkehrsrecht: Einrichtung einer Sonderparkzone für Anwohner eines Stadtteils

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 314 (Ls.)
  • DVBl 1995, 380 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.11.1992 - 3 C 6.90

    Parken; Anwohner

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.1994 - 2 UE 1564/91
    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen dieser räumliche Bezug noch gewährleistet ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. November 1992 (NJW 93, 1728), dem sich der erkennende Senat unter Korrektur seiner früheren Rechtsprechung (Beschluß vom 20. Oktober 1992, NJW 93, 1091) anschließt, folgendes ausgeführt:.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits zitierten Urteil vom 12. November 1992 (a. a. O., S. 1729) hervorgehoben, daß diese Vorschrift die Straßenverkehrsbehörde nicht ermächtigt, großflächig ganze Stadtteile zu bevorrechtigten Anwohnerparkbereichen umzuzonen.

    Hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der Sonderparkzonen kommt es darauf an, ob der betroffene Parkraum nach der Verkehrsanschauung noch den begünstigten Personen als Anwohnern zugerechnet werden kann (vgl. hierzu auch die Definition des Nahbereiches in dem Urteil des BVerwG vom 12. November 1992, a. a. O., S. 1729).

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.1994 - 2 UE 1564/91
    Diese verkehrsbehördlichen Anordnungen stellen Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 HVwVfG dar, die mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993, NJW 93, 1729 (1730)).

    Die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis folgt schon daraus, daß der Kläger als Verkehrsteilnehmer durch die angegriffenen Verkehrsregelungen beeinträchtigt wird und deshalb geltend machen kann, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993, a. a. O, S. 1730).

    Ihm steht als betroffenem Verkehrsteilnehmer ein Anspruch darauf zu, daß Verkehrsbeschränkungen nach § 45 Abs. 1 StVO nur unter Wahrung der rechtssatzmäßigen Voraussetzungen dieser Norm getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993, a. a. O., S. 1730).

  • VGH Hessen, 20.10.1992 - 2 TG 729/92

    Zur Sonderparkberechtigung für Anwohner mit Hauptwohnsitz

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.1994 - 2 UE 1564/91
    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen dieser räumliche Bezug noch gewährleistet ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. November 1992 (NJW 93, 1728), dem sich der erkennende Senat unter Korrektur seiner früheren Rechtsprechung (Beschluß vom 20. Oktober 1992, NJW 93, 1091) anschließt, folgendes ausgeführt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - 25 A 4206/95

    Parkmöglichkeiten; Anwohner; Berechtigte Anwohner; Anwohnerparkzonen; Zulässiges

    Die tatbestandliche Voraussetzung "Parkmöglichkeiten für Anwohner" vgl. Beschluß des Senats vom 19.1.1996 - 25 B 2891/95 - Bl. 3 des Beschlußabdrucks; Hess. VGH, Urteil vom 21.2.1994 - 2 UE 1564/91 -, VRS 87 (1994), 475, 477, ist gegeben.

    BVerwG, Beschluß vom 3.5.1985 - 7 B 209.84 -, DÖV 1985, 791; BVerwG, Urteil vom 12.11.1992 - 3 C 6.90 -, BVerwGE 91, 168, 172; Beschluß des Senats vom 19.1.1996 - 25 B 2891/95 -, Bl. 4 des Beschlußabdrucks; Hess. VGH, Urteil vom 21.2.1994 - 2 UE 1564/91 -, VRS 87 (1994), 475, 477; Beschluß vom 19.11.1996 - 2 TG 3178/96 - Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., 1995, § 45 StVO RdNr. 36.

    Der Hess. VGH, Urteil vom 21.2.1994 - 2 UE 1564/91 -, VRS 87 (1994), 475, 477 ff., hat sich dieser Ansicht angeschlossen und eine Anwohnerparkzone mit einer diagonalen Ausdehnung von mehr als 600 m für unzulässig gehalten.

    VG Köln, Urteil vom 3.4.1987 - 4 K 2128/86 -, NVwZ 1988, 669 f.; Jagusch/Hentschel, StVO, 33. Aufl., 1995, § 45 StVO RdNr. 36; Schmitz, Rechtmäßigkeit der bereichsbezogenen Einführung von Anwohnerparkrechten, NVwZ 1988, 602 f.; offengelassen von: BVerwG, Urteil vom 12.11.1992 - 3 C 6.90 -, BVerwGE 91, 168, 172 f.; Hess. VGH, Urteil vom 21.2.1994 - 2 UE 1564/91 -, VRS 87 (1994), 475, 478; a.A.: BVerwG, Beschluß vom 3.5.1985 - 7 B 209.84 -, DÖV 1985, 791 f.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1992 - 3 C 6.90 -, BVerwGE 91, 168, 173; Hess. VGH, Urteil vom 21.2.1994 - 2 UE 1564/91 -, VRS 87 (1994), 475, 478.

    A.A.: Hess. VGH, Urteil vom 21.2.1994 - 2 UE 1564/91 -, VRS 87 (1994), 475, 479 f.; Beschluß vom 19.11.1996 - 2 TG 3178/96 -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.1999 - 8 A 403/99

    Einführung von Anwohnerparkregelungen in der Kernzone Innenstadt und in der

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1992 - 3 C 6.90 -, BVerwGE 91, 168 (173); HessVGH, Urteil vom 21. Februar 1994 - 2 UE 1564/91 -, VRS 87 (1997), 475 (478); vgl. auch Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., Rdn. 36 zu § 45 StVO.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C 11.97 -, a.a.O., S. 431; HessVGH, Urteil vom 21. Februar 1994 - 2 UE 1564/91 -, a.a.O., S. 479 f.; vgl. auch Manssen, a.a.O., DVBl. 1997, S. 633 (636).

  • VG Köln, 20.03.1995 - 11 K 2260/93

    Klagebefugnis eines Anliegers bei Anliegerparkplätzen

    Mit § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO ist es - in Übereinstimmung mit dem VGH Kassel (Urteil vom 21.02.1994, 2 UE 1564/91) - nicht vereinbar, wenn die nähere Ausgestaltung der Parksondervorrechte dazu führt, daß die Bewohner eines ganzen Stadtquartiers eine flächendeckende Parksonderberechtigung erhalten, namentlich wenn Gewerbetreibende Parkflächen, seien diese bewirtschaftet oder unbewirtschaftet, nur noch in unzureichendem Maße vorfinden und auch nicht in benachbarte Gebiete ausweichen können.
  • VG Frankfurt/Main, 18.03.2004 - 6 E 65/03

    Keine Bewohnerparkzone für kleine Gemeinden; kein Parkraummangel bei 95 %

    Die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis folgt schon daraus, dass der Kläger als Verkehrsteilnehmer durch die angegriffene Verkehrsregelung beeinträchtigt wird und deshalb geltend machen kann, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt zu sein (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21.02.1994 - 2 UE 1564/91 -).
  • VGH Hessen, 19.11.1996 - 2 TG 3178/96

    Zur Einrichtung von Sonderparkzonen - hier: fast das gesamte Stadtgebiet

    Das ergibt sich zwangsläufig aus dem - den Beteiligten bekannten - Urteil des Senats vom 21. Februar 1994 (2 UE 1564/91, VRS 87 , Nr. 182 ) und bedarf deshalb hier keiner näheren Darlegung.
  • VG Berlin, 01.10.1996 - 11 A 601.95

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Parkgebührenpflicht (sog.

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 22.11.1994 - 11 UE 1428/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3027
VGH Hessen, 22.11.1994 - 11 UE 1428/93 (https://dejure.org/1994,3027)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.11.1994 - 11 UE 1428/93 (https://dejure.org/1994,3027)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. November 1994 - 11 UE 1428/93 (https://dejure.org/1994,3027)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 3 Abs 1 GG, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a WaffG, § 47 Abs 2 WaffG, § 17 Abs 4 BJagdG, § 316 StGB
    Waffenrechtliche Zuverlässigkeit - Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt - Fahreignungsgutachten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 397 (Ls.)
  • DVBl 1995, 380 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.09.1993 - 4 L 205/92

    Fahrlässige Trunkenheitsfahrt; Trunkenheitsfahrt; Waffenrechtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 22.11.1994 - 11 UE 1428/93
    Nach der "Entschärfung" des § 17 Abs. 4 Bundesjagdgesetz hat vor allem das OVG Schleswig-Holstein mit seinem Urteil vom 9. September 1993 - 4 L 205/92 - (Gewerbearchiv 1994, 124) die Diskussion über die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "gemeingefährliche Straftat" in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b WaffG neu entfacht.

    Das OVG Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 9. September 1993 (a.a.O.) überzeugend dargelegt, daß von den Jägern eine erhöhte Qualifikation nur in bezug auf die Sachkunde - auch in waffentechnischer Hinsicht - verlangt wird, während § 5 Abs. 2 WaffG die Zuverlässigkeit der zum Waffenbesitz Berechtigten in charakterlicher Hinsicht betrifft.

  • BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 36.87

    Inhaber einer Waffenbesitzkarte - Trunkenheit im Verkehr - Gemeingefährliche

    Auszug aus VGH Hessen, 22.11.1994 - 11 UE 1428/93
    Das Bundesverwaltungsgericht hat - vor der Änderung der entsprechenden inhaltsgleichen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes - mit Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 36.87 - (BVerwGE 84, 17 (19 ff.)) die Auffassung vertreten, ein Vergehen nach § 316 StGB sei eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b WaffG:.
  • BVerwG, 14.02.1994 - 1 C 21.93

    Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit - Vereinbarkeit der Regelvermutung des §

    Auszug aus VGH Hessen, 22.11.1994 - 11 UE 1428/93
    Eine alsbaldige Klärung der durch diese Entscheidung aufgeworfenen Zweifelsfragen durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zu erwarten, nachdem das Bundesverwaltungsgericht das in dieser Sache anhängig gewesene Revisionsverfahren mit Beschluß vom 14. Februar 1994 - 1 C 21.93 - eingestellt und das zitierte Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 9. September 1993 für wirkungslos erklärt hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1988 - 10 S 2213/87

    Zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 22.11.1994 - 11 UE 1428/93
    Diese ursprünglich auf ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 1984 - 20 A 2555/83 - (RdL 1984, 83) zurückgehende strafrechtliche Bestimmung des Begriffs der gemeingefährlichen Straftat hat schon vor Inkrafttreten der Neufassung des § 17 Bundesjagdgesetz auch in der Rechtsprechung Kritik gefunden (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20. September 1988 - 10 S 2213/87 -, Gewerbearchiv 1989, 68; ferner Kluth, DVBl. 1990, 241).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.1984 - 20 A 2555/83
    Auszug aus VGH Hessen, 22.11.1994 - 11 UE 1428/93
    Diese ursprünglich auf ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 1984 - 20 A 2555/83 - (RdL 1984, 83) zurückgehende strafrechtliche Bestimmung des Begriffs der gemeingefährlichen Straftat hat schon vor Inkrafttreten der Neufassung des § 17 Bundesjagdgesetz auch in der Rechtsprechung Kritik gefunden (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20. September 1988 - 10 S 2213/87 -, Gewerbearchiv 1989, 68; ferner Kluth, DVBl. 1990, 241).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.04.2007 - 1 S 2751/06

    Entkräftung der auf strafgerichtlicher Verurteilung beruhenden Regelvermutung

    Das der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde zugrunde liegende - eingeschränkt - positive medizinisch-psychologische Gutachten über die Kraftfahreignung trägt zur Widerlegung der waffenrechtlichen Regelvermutung jedenfalls dann nichts bei, wenn es - wie vorliegend - nicht gerade auf besondere Umstände der Tat gestützt ist (a.A. Hess. VGH, Urteil vom 22.11.1994 - 11 UE 1428/93 -, RdL 1995, 67 ).
  • VGH Hessen, 22.11.2016 - 4 B 2306/16

    ALKOHOLABHÄNGIGKEIT; ALKOHOLPROBLEMATIK; BEIBRINGUNGSANORDNUNG; BLUTALKOHOLWERT;

    Insoweit kann hier dahingestellt bleiben, ob beispielsweise die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG, die anzunehmen ist, wenn eine Person wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat - wie einer Trunkenheitsfahrt - zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde, durch ein positives medizinisch-psychologisches-Gutachten über die Kraftfahreignung entkräftet werden kann (bejahend: Hessischer VGH, Urteil vom 22. November 1994 - 11 UE 1428/93 -, RdL 1995, 67; verneinend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. April 2007 - 1 S 2751/06 -, VBlBW 2007, 315; VG Minden, Gerichtsbescheid vom 14. September 2007 - 8 K 570/07 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil, vom 16. Dezember 2008 - 11 LB 31/08 -, NVwZ-RR 2009, 259).
  • OVG Niedersachsen, 16.12.2008 - 11 LB 31/08

    Rechtmäßigkeit der Versagung eines Jagdscheins wegen waffenrechtlicher

    Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH, U. v. 28.3.1995 - 11 UE 1283/93 -, VRS 90, 471; U. v. 22.11.1994 - 11 UE 1428/93 -, DVBl 1995, 380; offen gelassen im B. v. 14.10.2004 - 11 TG 2490/04 -, NVwZ-RR 2005, 324) zu der bis zum 31.3.2003 geltenden Regelung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) WaffG a.F.) vertretene Auffassung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten sei bei der Prüfung, ob Bedenken gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bestehen, zu berücksichtigen und könne im Einzelfall die Regelvermutung widerlegen, macht sich der Senat nicht zu eigen.
  • VGH Hessen, 28.03.1995 - 11 UE 1283/93

    Waffenrechtliche Zuverlässigkeit - Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr -

    Die insbesondere seit der Änderung des § 17 Abs. 4 Bundesjagdgesetz durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) umstrittene Frage, ob eine einmalige Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 316 StGB die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b Waffengesetz begründet, läßt der Senat - wie in seinem Urteil vom 22. November 1994 - 11 UE 1428/93 - dahinstehen.

    Dieses dem Kläger günstige medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten ist von Behörden und Gerichten bei der Prüfung, ob (noch) Bedenken gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Betroffenen bestehen, zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1994 - 11 UE 1428/93 -).

  • VG Karlsruhe, 03.09.2008 - 4 K 1750/08

    Widerruf der Waffenbesitzkarte eines Polizeibeamten wegen Unzuverlässigkeit

    Die wohl gegenteilige Auffassung des HessVGH (vgl. Urt. v. 22.11.1994 - 11 UE 1428/93 -, RdL 1995, 67) überzeugt demgegenüber nicht.
  • VG Kassel, 10.01.2001 - 2 G 3151/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 97, 245) und andere Obergerichte (OVG Schleswig-Holstein, GewArch 1994, S. 124; HessVGH, Urteil vom 22.11.1994 - 11 UE 1428/93 -), der sich der Kammer anschließt, sind jedoch zur Klärung der Frage, ob ein Jagdscheininhaber gegenüber anderen Personen in waffenrechtlicher Hinsicht privilegiert ist, die Entstehungsgeschichte der entsprechenden Vorschriften ebenso zu berücksichtigen, wie Sinn und Zweck der Regelungen.

    Im Ergebnis begünstigt mithin die " Entschärfung" des Bundesjagdgesetzes den Antragsteller nur insoweit, als er im Gegensatz zur früheren Rechtslage im Besitz des Jagdscheins trotz der strafrechtlichen Verurteilung verbleiben kann, es sei denn, sonstige Gründe sprechen auch gegen seine jagdrechtliche Zuverlässigkeit (vgl. dazu auch HessVGH, Urteil vom 22.11.1994 a. a. O.).

  • VG Kassel, 30.07.2004 - 2 G 1811/04
    Und es bedarf in diesem Zusammenhang auch keiner Entscheidung, ob ein dem Betroffenen positives medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten regelmäßig oder im Einzelfall (so HessVGH, Urteil vom 22.11.1994 - 11 UE 1428/93 -) oder nur in Ausnahmefällen bei Hinzutreten weiterer Umstände (so VG Karlsruhe, Urteil vom 20.05.1999 - 6 K 914/98 -, juris) die Regelvermutung zu widerlegen geeignet ist.
  • VG Potsdam, 28.10.2022 - 3 K 1967/18
    Soweit der Kläger vorträgt, die Trunkenheitsfahrt sei allein auf die zum damaligen Zeitpunkt bestandene Alkoholproblematik, die er aber durch eine dauerhafte Abstinenz überwunden habe, zurückzuführen, kann die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht entkräftet werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 13. April 2007 - 1 S 2751/06 -, juris Rn. 10; VG Minden, Gerichtsbescheid vom 14. September 2007 - 8 K 570/07 -, juris Rn. 21; in diese Tendenz auch VGH Kassel, Beschluss vom 22. November 2016 - 4 B 2306/16 - juris 22; a.A. aber (noch) VGH Kassel, Urteil vom 22. November 1994 - 11 UE 1428/93 -, juris Rn. 35 f.; offen gelassen VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 6. November 2006 - 4 K 1745/06 -, Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2003 - 20 A 1523/03
    Angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Auffassung des VGH Kassel (Urteil vom 22. November 1994 - 11 UE 1428/93 -), ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten könne die Regelvermutung im Einzelfall widerlegen, jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn das positive Gutachten - wie vorliegend - nicht gerade auf besondere Umstände der Tat gestützt ist; die Durchbrechung der Regelvermutung durch ein spätere Entwicklungen lediglich im Hinblick auf einen konkreten Handlungsbereich beurteilendes Gutachten entspricht nicht dem Sinn und Zweck des in § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG (a.F.) zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Bestrebens, normative Vorgaben für die regelmäßige Behandlung des etwa mit dem Fahrerlaubnisrecht in sicherheitsrelevanter Hinsicht nicht gleichgelagerten Bereichs des Waffenrechts zu machen.
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 1 S 310/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,6323
VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 1 S 310/94 (https://dejure.org/1994,6323)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.11.1994 - 1 S 310/94 (https://dejure.org/1994,6323)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. November 1994 - 1 S 310/94 (https://dejure.org/1994,6323)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Übermittlung von Meldedaten an eine Rundfunkanstalt zwecks Feststellung der Rundfunkgebührenpflichtigen/Anmeldepflichtigen zur Vorbereitung des Rundfunkgebühreneinzugs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 394
  • VBlBW 1995, 367
  • DVBl 1995, 380
  • DÖV 1995, 424
  • ZUM 1995, 892
  • afp 1996, 210
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 1 S 310/94
    Den schutzwürdigen Belangen dieser Personengruppen steht das Übermittlungsinteresse des Klägers an der rechtlichen Gewährleistung der funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen System und der Gleichheit des Belastungserfolgs der Rundfunkteilnehmer (vgl. § 10 Abs. 1 RdFunkGebStV, a.a.O.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, DBI. 1994, 465 = NJW 1994, 1942; zur gebotenen Gleichheit im Belastungserfolg vgl. BVerfG, Urt. v. 27.6.1991, BVerfGE 84, 239 = NJW 1991, 2129) gegenüber.
  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 1 S 310/94
    Diese Aufgabe macht es notwendig, die technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen ihrer Erfüllung sicherzustellen (BVerwG, Urt. v. 4.111986 - 1 BvF 1/84, BVerfGE 73, 118 ff.).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 1 S 310/94
    Die Rundfunkgebühr ist jedenfalls keine Benutzungsgebühr als Gegenleistung für die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen, sondern ein Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk (vgl. BVerfG, Urteile v. 27.7.1971 - 2 BvR 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314, 330).
  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 1 S 310/94
    Den schutzwürdigen Belangen dieser Personengruppen steht das Übermittlungsinteresse des Klägers an der rechtlichen Gewährleistung der funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen System und der Gleichheit des Belastungserfolgs der Rundfunkteilnehmer (vgl. § 10 Abs. 1 RdFunkGebStV, a.a.O.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, DBI. 1994, 465 = NJW 1994, 1942; zur gebotenen Gleichheit im Belastungserfolg vgl. BVerfG, Urt. v. 27.6.1991, BVerfGE 84, 239 = NJW 1991, 2129) gegenüber.
  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 1 S 310/94
    Die Gebührenpflicht wird allein durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet und zwar unabhängig davon, ob der Rundfunkteilnehmer die öffentlich-rechtlichen Programme überhaupt empfängt oder empfangen will (BVerfG, Beschl. v. 6.10.1992 - 1 BvR 1586189 -, DÖV 1993, 113, 114; Selmer/Gersdorf, DVBl. 1992, 79, 81).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.1994 - 10 S 489/94

    Zum Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalt über das Bereithalten von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 1 S 310/94
    90 % das Bereithalten derartiger Geräte auch angezeigt haben und somit Gebühren entrichten, stellt für sich gesehen keinen Anhaltspunkt im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RdfunkGebStV dar, der ein Auskunftsverlangen gegenüber der Meldebehörde rechtfertigen könnte (so zu der gleichlautenden Voraussetzung in § 4 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative RdFunkGebStV: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.10.1994 - 10 S 489/94-).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 14.11.1994 - 1 S 310/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,5506
VGH Baden-Württemberg, 14.11.1994 - 1 S 310/94 (https://dejure.org/1994,5506)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.11.1994 - 1 S 310/94 (https://dejure.org/1994,5506)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. November 1994 - 1 S 310/94 (https://dejure.org/1994,5506)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 394
  • VBlBW 1995, 367
  • DVBl 1995, 380 (Ls.)
  • ZUM 1995, 892
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2908
VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94 (https://dejure.org/1994,2908)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.08.1994 - 1 S 2239/94 (https://dejure.org/1994,2908)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. August 1994 - 1 S 2239/94 (https://dejure.org/1994,2908)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Versammlungsverbot bei Gefahr von volksverhetzenden Äußerungen - Verherrlichung des Nationalsozialismus

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 107
  • VBlBW 1994, 493
  • DVBl 1995, 380 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1994 - 1 S 180/94

    Versammlungsverbot bei Gefahr von volksverhetzenden ausländerfeindlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94
    Droht bei einer Versammlung die konkrete Gefahr volksverhetzender Äußerungen, so kann ein Versammlungsverbot ergehen (wie VGH Bad-Württ, Beschluß v 22.1.1994 - 1 S 180/94 -, VBlBW 1994, 200).

    Denn das Verbot der Versammlung rechtfertigt sich bereits wegen der konkret zu befürchtenden volksverhetzenden und beleidigenden Äußerungen (vgl. auch Beschluß des Senats v. 22.1.1994 - 1 S 180/94 - VBlBW 1994, 200).

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94
    Nach den herrschenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft ist die Ablehnung des Nationalsozialismus, der im Widerspruch zur Wertordnung des Grundgesetzes steht (vgl. BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 - 1 BvB 151 - BVerfGE 2, 1) unverzichtbar für ein gedeihliches geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben.
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94
    Bei dieser Thematik besteht die konkrete Gefahr, daß der Bundesvorsitzende der Antragstellerin, der durch - allerdings nicht rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22.6.1994 (- (6) 5 KLs 2/92 -) wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Aufstachelung zum Rassenhaß, Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener verurteilt wurde, erneut den Massenmord an den Juden, begangen vor allem in den Gaskammern von Konzentrationslagern während des 2. Weltkrieges, als geschichtliche Tatsache leugnen, und es so auf der geplanten Versammlung zu Straftaten nach §§ 130, 185, 189 und 194 StGB kommen wird (vgl. auch BVerfG, Beschluß v. 13.4.1994 - 1 BvR 23/94 - BayVBl. 1994, 433).
  • LG Mannheim, 22.06.1994 - 5 KLs 2/92

    Günter Deckert

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94
    Bei dieser Thematik besteht die konkrete Gefahr, daß der Bundesvorsitzende der Antragstellerin, der durch - allerdings nicht rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22.6.1994 (- (6) 5 KLs 2/92 -) wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Aufstachelung zum Rassenhaß, Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener verurteilt wurde, erneut den Massenmord an den Juden, begangen vor allem in den Gaskammern von Konzentrationslagern während des 2. Weltkrieges, als geschichtliche Tatsache leugnen, und es so auf der geplanten Versammlung zu Straftaten nach §§ 130, 185, 189 und 194 StGB kommen wird (vgl. auch BVerfG, Beschluß v. 13.4.1994 - 1 BvR 23/94 - BayVBl. 1994, 433).
  • VGH Hessen, 17.09.1993 - 3 TH 2190/93

    Versammlungsverbot - Gefahr gewaltbereiter Gegendemonstration

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94
    Jedenfalls kann ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung als der Gesamtheit der ungeschriebenen Regel für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenleben betrachtet wird, gegeben sein (vgl. VGH Kassel, Beschluß v. 17.9.1993 - 3 TH 2190/93 - NVwZ-RR 1994, 86).
  • BVerfG, 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Versammlungsverbot aus Anlaß des vierten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94
    Die beträchtlichen Nachteile, die hier entstehen können, wenn die Veranstaltung stattfindet, wiegen schwerer als die Nachteile, die die Antragstellerin erleidet, wenn die geplante Veranstaltung verschoben wird (vgl. zum Verbot einer Kundgebung aus Anlaß des vierten Todestages von Rudolf Hess, BVerfG, Beschluß v. 15.8.1991 - 1 BvR 8/91 -, NVwZ 1992, 54).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 1 S 1315/98

    Maßnahmen im Vorfeld einer Versammlung - polizeiliche Meldeauflage gegenüber

    Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Senats vom 12.8.1994 (1 S 2239/94, BWVPr 1995, 18), auf die die Beklagte verwiesen hat.
  • VG Bayreuth, 24.06.2009 - B 1 S 09.410

    1. Das Verbot der mit dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" angemeldeten Kundgebung

    Da Rudolf Heß untrennbar mit dem Gedankengut dieses Systems verbunden ist (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg vom 12.8.1994 Az. 1 S 2239.94 in MDR 1995, 107), ist deshalb nach Auffassung des Gerichts Zweck der Veranstaltung eindeutig eine Verherrlichung einer der führenden Personen und Ideologen des Nationalsozialismus, sowie damit einhergehend zumindest eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1999 - 1 S 1464/99

    Versammlungsverbot wegen befürchteter Verwendung der Symbole einer verbotenen

    An die Prognose sind hohe Anforderungen zu stellen, wobei allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür, daß bei der Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, sich auch aus der Thematik der angegebenen Versammlung, den hierzu genannten Thesen sowie sonstigen Begleitumständen ergeben können (vgl. Beschlüsse vom 24.09.1994 a.a.O. und vom 12.08.1994 - 1 S 2239/94 -, BWVPr 1995, 18).
  • VG Bayreuth, 23.07.2008 - B 1 S 08.657

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Da Rudolf Heß untrennbar mit dem Gedankengut dieses Systems verbunden ist (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg vom 12.8.1994 Az. 1 S 2239.94 in MDR 1995, 107), ist deshalb nach Auffassung des Gerichts Zweck der Veranstaltung eindeutig eine Verherrlichung einer der führenden Personen und Ideologen des Nationalsozialismus, sowie damit einhergehend zumindest eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1994 - 1 S 2664/94

    Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch rechtsextremistische Themen

    In den bisherigen Entscheidungen des Senats, die im Zusammenhang mit vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltungen Versammlungsverbote bestätigt haben, wurde die konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall aus der Thematik der konkreten Veranstaltungen, der hierzu genannten Thesen sowie aus sonstigen Begleitumständen hergeleitet und dabei das - abgeurteilte - Verhalten des Antragstellers mitberücksichtigt; nicht aber hat der Senat - wie die Antragsgegnerin - für die Gefahrenprognose allein auf die Person des Antragstellers und dessen Verurteilung abgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 22.1.1994 - 1 S 180/94 -, VBlBW 1994, 200; v. 25.2.1994 - 1 S 541/94 -, v. 12.8.1994 - 1 S 2239/94 - u. v. 3.9.1994 - 1 S 2423/94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1994 - 1 S 2423/94

    Versammlungsverbot bei Gefahr volksverhetzender Äußerungen

    Droht aber bei einer Versammlung die konkrete Gefahr volksverhetzender Äußerungen, so kann ein Versammlungsverbot ergehen (Senatsbeschlüsse v. 12.8.1994 - 1 S 2239/94 -, v. 25.2.1994 - 1 S 541/94 - u. v. 22.1.1994 - 1 S 180/94 -, VBlBW 1994, 393).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 18.01.1995 - 1 S 63/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4695
VGH Baden-Württemberg, 18.01.1995 - 1 S 63/95 (https://dejure.org/1995,4695)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.01.1995 - 1 S 63/95 (https://dejure.org/1995,4695)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Januar 1995 - 1 S 63/95 (https://dejure.org/1995,4695)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beschlagnahme des Vereinsvermögens eines verbotenen Vereins

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 755
  • NVwZ-RR 1995, 274
  • VBlBW 1995, 154 (Ls.)
  • DVBl 1995, 380 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.03.1988 - 1 A 23.85

    Beschlagnahme - Vermögen - Verbotener Verein - Postsendungen - Gewahrsam -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.01.1995 - 1 S 63/95
    § 10 Abs. 2 Satz 4 VereinsG enthält auch die nach § 5 Abs. 3 PostG (i.d.F. des Postneuordnungsgesetzes, Art. 6 Nr. 5) erforderliche Ermächtigungsgrundlage zum Eingriff in das Postgeheimnis, das die Antragsgegnerin Ziff. 1 grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 PostG zu beachten hat (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 15.3.1988 - 1 A 23.85 -, Buchholz 402.5 Nr. 11 VereinsG).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1989 - 1 S 2586/87

    Umfang des Vereinsvermögens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.01.1995 - 1 S 63/95
    Der Begriff des Vereinsvermögens ist weit auszulegen (im Anschluß an VGH Bad-Württ, Urteil v 27.02.1989 - 1 S 2586/87 -).
  • BVerwG, 13.12.2018 - 1 A 14.16

    Klage gegen Verbot des Vereins "Hells Angels Motorradclub Bonn" abgewiesen

    Maßgeblich ist nicht das rechtliche Verhältnis des Vereins zu dem Gegenstand, sondern das tatsächliche Herrschaftsverhältnis im Sinne eines Vereinsgewahrsams (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 1989 - 1 S 2586/87 - juris und Beschluss vom 18. Januar 1995 - 1 S 63/95 - NVwZ-RR 1995, 274; OVG Münster, Beschlüsse vom 1. September 1994 - 5 B 959/94 - DVBl. 1995, 378 und vom 31. Mai 2006 - 5 A 4410/04 - juris Rn. 10 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 3 A 612/16 - LKV 2017, 72 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2006 - 5 A 4410/04

    Herausgabeanspruch des Klartext-Verlags von Gegenstände i.R.d. Vereinsverbots;

    So VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Februar 1989 - 1 S 2586/87 - und Beschluss vom 18. Januar 1995 - 1 S 63/95 - siehe auch Senatsbeschluss vom 1. September 1994 - 5 B 959/94, 5 B 1080 -.
  • VG Gießen, 04.06.1997 - 8 E 910/96

    Erstellung einer Anschlußleitung an die öffentliche Kanalisation durch den

    Zwar gilt das Organisationsermessen der Beklagten, das darin besteht zu bestimmen, welche Leitungen zur öffentlichen Versorgungsleitung gehören, nicht uneingeschränkt, sondern findet seine Grenzen in dem gesetzlichen Einrichtungszweck und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. OVG Münster, NVwZ 1988, 561 rSp; VG Freiburg, VBlBW 1995, 154, 155).
  • VG Berlin, 18.06.2015 - 29 K 118.13

    Gegenstände des Vereinsvermögens; Kostenauferlegung bei Nötigung zur

    Zum Vereinsvermögen gehören daher alle Gegenstände, deren sich der Verein während seines rechtlichen Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 5 A 4410/04 -, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 1995, - 1 S 63/95 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 20. September 2013 - VG 29 K 145.11 -).
  • VG Berlin, 01.09.2015 - 29 K 237.13

    Herausgabe eines im Rahmen eines Vereinsverbots mitgenommenen Motorrades

    Zum Vereinsvermögen gehören daher alle Gegenstände, deren sich der Verein während seines rechtlichen Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 5 A 4410/04 -, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 1995, - 1 S 63/95 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2015 - VG 29 K 117.13 - VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2015 - VG 29 K 118.13 - VG Berlin, Urteil vom 20. September 2013 - VG 29 K 145.11 - bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2015 - OVG 1 N 106.13 -).
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